AIS-Hausordnung
Die Jugendlichen haben sich an folgende Vorschriften zu halten.
Verstöße können den Weiterverbleib in der Wohnung in Frage stellen.
- Die Termine mit dem Betreuer/der Betreuerin sind verbindlich, ebenso die Termine mit dem Wochenenddiensthabenden und den FreizeitpädagogInnen.
- Die Teilnahme an der Haussitzung ist verbindlich.
- Jede/r Jugendliche hat beim Einzug eine Kaution von € 110,- zu entrichten. Diese kann aber auch in Raten, während der ersten Monate der Unterbringung, bezahlt werden.
- Die Wohnungs- und Zimmerschlüssel dürfen nicht weitergegeben werden.
- Die Wohnungstür ist nach Verlassen abzusperren. Die AIS empfiehlt auch das Zimmer zu verschließen, da sie für abhanden gekommene Gegenstände keine Haftung übernimmt.
- Alkohol und Drogen dürfen in den Wohnungen weder gelagert noch konsumiert werden.
- Ausgangszeiten: bis 16 Jahre wochentags bis 22 Uhr, samstags bis 23 Uhr
bis 18 Jahre wochentags bis 22 Uhr, samstags bis 02 Uhr
ab 18 Jahre wochentags bis 24 Uhr, samstags nach Absprache
- BesucherInnen müssen die Wohnung bis spätestens 22 Uhr verlassen.
- Änderungen der Ausgangszeiten, Auswärtsübernachtungen und Beurlaubungen sind mit dem Betreuer/der Betreuerin abzusprechen.
- Die Wohnung und das Zimmer sind sauber zu halten.
- In der Wohnung dürfen keine Tiere gehalten werden. Käfigtiere sind nur nach Absprache mit der pädagogischen Leitung erlaubt.
- Jeder/jede Jugendliche hat sich an die Hausordnung des jeweiligen Wohnhauses zu halten.
- Musik ist auf Zimmerlautstärke zu halten.
- Für arbeitslose Jugendliche: Die Teilnahme am Projekt für arbeitssuchende Jugendliche ist verbindlich.
- Für Lebenshaltungskosten werden € 325,- veranschlagt.
Verdient ein/e Jugendliche/r mehr als € 325,- werden der Differenzbetrag und die Kinderbeihilfe auf ein Sparbuch eingezahlt, das vom/von der Betreuer/in verwaltet wird.
ACHTUNG!!! Sofortige Ausschließungsgründe!!!
- Bei Gewalt gegen MitbewohnerInnen und BetreuerInnen
- Wenn durch das Verhalten des Jugendlichen die Gefahr besteht die Wohnung zu verlieren.
- Wenn nach Einschätzung des Betreuers/der Betreuerin die Verantwortung für den Jugendlichen/die Jugendliche nicht mehr übernommen werden kann.
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